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2.4. Zu Abs. 2 Z 4

a. Laut einer aktuellen Studie der Drogenbeobachtungsstelle der EU (EBDD) – „Hallucinogenic mushrooms: an emerging trend case study“ – experimentieren immer mehr Jugendliche in ganz Europa mit halluzinogenen Pilzen („Magic Mushrooms“). Vor allem das Internet trug mit einer Reihe von Websites, die solche Pilze online zum Direktverkauf anbieten, zu diesem Trend bei. Seit dem Jahr 2001 haben sechs EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, die Niederlande, Deutschland, Estland, das Vereinigte Königreich und Irland) als Reaktion auf den erhöhten Konsum die Kontrolle von halluzinogenen Pilzen verstärkt. In einigen Ländern wirken diese strengeren Rechtsvorschriften der Ausbreitung des Trends entgegen. So lassen zB Berichte im Vereinigten Königreich den Schluss zu, dass die Gesetzgebung einen Einfluss auf die Verfügbarkeit der Pilze und das Gesamtvolumen der über das Internet getätigten Verkäufe hatte. Händler gehen jedoch immer öfter dazu über, Verkaufsstrategien zu entwickeln, die sich im Rahmen der vorhandenen Rechtsvorschriften bewegen bzw. Gesetzeslücken ausnutzen.

Eine Untersuchung der österreichischen Spruchpraxis im Zusammenhang mit „Magic Mushrooms“ hat gezeigt, dass diese in der Rechtsprechung bisher eine eher untergeordnete Rolle gespielt haben. Beziehen sich Tathandlungen auf solche Pilze (mit den Wirkstoffen Psilocin, Psilotin oder Psilocybin), dann in den überwiegenden Fällen nur in Kombination mit anderen Suchtgiften. Anklagen nach § 27 Abs. 2 SMG oder Tathandlungen in Ansehung einer großen Menge im Sinne des geltenden § 28 Abs. 6 SMG, die sich ausschließlich auf Pilze beziehen, kommen nur sehr selten vor. Jedenfalls werden „Magic Mushrooms“ im Falle einer Verurteilung – ohne Differenzierung zwischen den Inhaltsstoffen und dem Organismus an sich – in ausnahmslos allen Gerichtssprengeln als Suchtgift behandelt. Vereinzelt findet sich auch oberstgerichtliche Rechtsprechung, nach der eine Verurteilung wegen Beitragstäterschaft zur Erzeugung von Pilzen mit den Wirkstoffen Psilocybin und Psilocin erfolgte, weil zuvor Pilzsporen in Plastikboxen mit Nährboden verkauft und Ratschläge zur Aufzucht der Pilze erteilt worden waren (vgl. 14 Os 61/03).

In Anhang V.1. der Suchtgiftverordnung (BGBl. 1997/374) sind nur jene Stoffe und Zubereitungen taxativ aufgelistet, die gemäß § 2 Abs. 2 SMG als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten und durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe vom 21.2.1971, BGBl. 1997/148, Beschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SMG unterworfen sind. Darunter fallen auch die Stoffe Psilocin, Psilotin und Psilocybin. Pflanzen, die diese Substanzen enthalten, sind im Anhang der Suchtgiftverordnung (SV) hingegen nicht ausdrücklich genannt. Das heißt aber, dass Pilze als Organismen nach dem strengen Wortlaut der SV eigentlich nicht vom Suchtmittelregime umfasst und daher auch nicht als Suchtgift zu behandeln wären, weil es sich dabei weder um die in der SV genannten Stoffe in Substanz, noch um eine Zubereitung daraus handelt.

Gerade bei Pilzen mit den genannten Wirkstoffen, die (auch in Österreich) in der freien Natur wachsen oder in speziellen Aufzuchtsboxen unter bestimmten Bedingungen selbst gezüchtet werden können, besteht jedoch die Besonderheit, dass sie nach der Ernte ohne vorherige Trennung des Inhaltsstoffes/Suchtgiftes von der „Pflanze“ als Ganzes konsumiert werden.

Um die rechtliche Qualifikation von Pilzen mit den Wirkstoffen Psilocin, Psilotin und Psilocybin abschließend klarzustellen, und um überdies deren zunehmendem Bedeutungsgewinn Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, neben dem Anbau der im RB genannten Pflanzen (Z 3) in einer eigenen Z 4 auch das Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Pilzen mit diesen Wirkstoffen sowie deren Anbau zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs in die gerichtlichen Straftatbestände aufzunehmen. Wegen der beschriebenen Besonderheit bei den genannten Pilzen muss in § 27 Abs. 2 Z 4 der Anbau zum Zweck des „Suchtgiftmissbrauchs“ und nicht wie bei den Pflanzen in Z 3 zum Zweck der „Suchtgiftgewinnung“ geschehen.

Damit wird einerseits – wie schon bei den in Z 3 genannten Pflanzen – betont, dass der Anbau deutlich von der Erzeugung zu unterscheiden ist und andererseits klargestellt, dass tatsächlich nur die Tathandlungen Anbieten, Überlassen oder Verschaffen sowie Anbau zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs vom strafrechtlichen Suchtmittelregime umfasst sein sollen.

Im Übrigen wird durch die Aufnahme der Pilze mit den Wirkstoffen Psilocin, Psilotin und Psilocybin in die gerichtlichen Straftatbestände und über die Konstruktion der Beitragstäterschaft in Hinkunft auch dem Problem des Verkaufs von Samen und Aufzuchtsboxen samt Anleitungen zur Aufzucht durch Hanfshops besser beigekommen werden können.

Bei der Ausarbeitung des Entwurfs wurde auch die Variante erwogen, Pflanzen, Pflanzenteile etc., die dem Suchtmittelregime unterliegende Stoffe enthalten, in den Anhang der SV aufzunehmen. Da jedoch nach dem RB Drogenhandel ohnehin schon für den Anbau des Opiummohns, des Kokastrauchs und der Cannabispflanze ein neuer Straftatbestand zu schaffen war, und um nicht sämtliche Handlungsweisen in Bezug auf Pilze oder andere Pflanzen zu kriminalisieren, wurde der Variante der Einbeziehung halluzinogener Pilze in das SMG mit der Einschränkung auf bestimmte Tathandlungen der Vorzug gegeben.

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